Satzung
des FC Gelsenkirchen- Schalke 04 e.V.- Fanclubs
ANDERSRUM-auf-Schalke
1. Diversity S04-Fanclub
gegründet am 06. Mai 2010
Version 1.1 (überarbeitet und beschlossen am 17.Juni 2011)
Artikel 1: Anliegen des Fanclubs
ANDERSRUM-AUF-SCHALKE ist eine Vereinigung schwuler, lesbischer, transgender, bisexueller und heterosexueller S04-Fans und ihrer Freunde/Freundinnen. Unsere Anliegen sind:
- Die Fan-Gemeinschaft in Form von gemeinsamen Aktivitäten, wie die gemeinsamen Besuche der Heimspiele des S04, Wochenendfahrten zu Auswärtsspielen des FC Schalke 04, einen Stammtisch, sowie durch sonstige gemeinsame Freizeitaktivitäten zu fördern.
- Wir wollen darauf aufmerksam machen, dass Homosexualität und Fussball keinen Widerspruch darstellt.
Dieses soll durch die Präsenz des 1. Diversity (Vielfalt) S04- Fanclub deutlich gemacht werden.
Wir treten ein für ein gleichberechtigtes Miteinander von Menschen - jederzeit und überall. Dabei richten wir uns gegen jedwede Form von Diskriminierung, insbesondere setzen wir uns für die Rechte von Menschen jeder sexuellen Orientierung ein.
Wir orientieren uns an der Erklärung gegen Diskriminierung im Fussball welche am 08.07.2009 vom FC Schalke 04 vertreten durch die (damaligen) Vorstandsmitglieder Magath und Schnusenberg unterzeichnet worden ist. Ausserdem werden wir den FC Schalke 04 im Erreichen der in der Erklärung definierten Ziele unterstützen bzw. ihm hilfreich zur Seite stehen.
Nach seiner Gründung wird der Fanclub Andersrum auf Schalke sowohl dem Netzwerk der Queer Football Fanclubs (QFF) als auch dem Schalker Fan-Club Verband e.V. beitreten.
Artikel 2: Zugehörigkeit zum Fanclub
2.1. Zum Fanclub gehört jede/r, die/der sich mit den Anliegen des Fanclubs identifiziert.
2.2. Voraussetzung für die Zugehörigkeit ist ein an den Sprecherrat zu richtender Antrag, in dem sich der/die Antragsteller/-in zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Ist der/die Antragsteller/in minderjährig, ist eine schriftliche Einverständniserklärung mindestens eines/einer Erziehungsberechtigten beizubringen. Der Sprecherrat entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung muss mehrstimmig erfolgen.
2.3. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt (siehe Artikel 4.1.). Der Beitrag ist im Voraus spätestens bis zum 31. Juli eines Geschäftsjahres zu zahlen und ist für das Eintrittsjahr anteilig zu entrichten. Das Geschäftsjahr entspricht einer Bundesligasaison 01. Juli - 30. Juni.
2.4. Die Zugehörigkeit endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Mitglied kann seinen Austritt jederzeit schriftlich an den Vorstand erklären. Der Austritt muss von einem Vorstandsmitglied schriftlich bestätigt werden. Die Ausschliessung eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied die Interessen des Fanclubs schuldhaft in grober Weise verletzt. Jede/r, die/der sich in Organisationen mit extremistischen oder anderen diskriminierenden Zielen betätigt, ist aus dem Fanclub auszuschliessen bzw. nicht aufzunehmen. Ebenso ist auszuschliessen, wer das Ansehen des Fanclubs und des Vereins FC Schalke 04 durch eigenes Fehlverhalten schuldhaft beschädigt. Ebenso kann ein Mitglied aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, sofern es mit seinen fälligen Beiträgen mehr als 6 Wochen in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.
2.5. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Dies gilt insbesondere für die Rückerstattung bereits im Voraus gezahlter Mitgliedsbeiträge. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand einstimmig.
Artikel 3: Fanclub-Vertretung
3.1. Die Geschäfte des Fanclubs werden vom Sprecherrat geführt, welcher aus zwei Personen besteht. Vorsitzende/r und stellv. Vorsitzende/r. Die Aufgaben des Schriftführers/ der Schriftführerin wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden, die Aufgaben des Kassenwartes/ der Kassenwartin vom Stellvertreter/ in übernommen. Alle weiteren Aufgaben die im Rahmen der Fanclubführung anstehen werden in eigener Zustän- digkeit geregelt Sämtliche Sprecherratsmitglieder sind bankbevollmächtigt für das Bankkonto des S04-Fanclubs ANDERSRUM-AUF-SCHALKE
Weitere Bevollmächtigungen können vom Sprecherrat nur einstimmig und in schriftlicher Form erteilt werden. Wird ein Sprecherratsmitglied auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Fanclubs nicht wieder gewählt ist seine Bankvollmacht binnen zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zu löschen.
3.2. Die Mitglieder des Sprecherrates werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Fanclubs jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Sprecherrat gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
3.3. Der Sprecherrat kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Fanclub-Vermögen beschränkt ist. Demgemäss soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Mitglieder des Fanclubs für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Fanclub-Vermögen haften.
 3.4. Eine Kassenprüfung ist einmal im Jahr im Juli durchzuführen.
 3.5. Jedes Mitglied kann nach Absprache mit einem Vorstandsmitglied Einsicht in die Unterlagen des Fanclubs nehmen. Hierzu zählen auch Unterlagen über das Bankkonto und die Kasse.
Artikel 4: Mitgliederversammlung
4.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Fanclubs findet jeweils im Monat Juli eines Geschäftsjahres statt.
Die Mitgliederversammlung beschliesst insbesondere über:
a) die Entlastung des Sprecherrates b) die Entlastung der Kassenprüfer/-innen c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d) die Wahl und Abberufung von Sprecherratsmitgliedern und zwei Kassenprüfer/-innen e) die Verwendung des Fanclubvermögens f) die Auflösung des Fanclubs
4.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Sprecherrat nicht entsprochen, so können die betreffenden Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, kann die ausserordentliche Mitgliederversammlung in eine ordentliche umgewandelt werden, sofern eine absolute Mehrheit der eingetragenen Mitglieder dafür stimmt.
4.3. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt, die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4.4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens vierzehn Tage vor dem einzuberufenden Termin auf der Homepage des Fanclubss veröffentlicht und an die Mitglieder per e-mail oder per Brief verschickt worden sein.
Artikel 5: Auflösung des Fanclubs
Die Auflösung des Fanclubs bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der eingetragenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle der Auflösung des Fanclubs mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens nach Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten. Stimmberechtigt zur Auflösung des Fanclubs sind jedoch nur solche Mitglieder, die dem Fanclub mindestens ein Jahr (365 Tage) angehören. Dies gilt nicht für die Abstimmung über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens.
Artikel 6: Geltungsdauer der Satzung
Die Satzung des S04-Fanclubs ANDERSRUM-AUF-SCHALKE ist unbefristet gültig. Änderungen und Ergänzungen der Satzung können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit der eingetragenen Mitglieder verabschiedet werden.
Gelsenkirchen, den 06. Mai 2010 / Überarbeitet am 17. Juni 2011 |